Ausweiskopie in Österreich und der Schweiz: was dort gilt

Kein § 20 PAuswG, kein Freibrief — warum in Wien und Zürich das Datenschutzrecht allein entscheidet.

Kurze Antwort

Weder Österreich noch die Schweiz haben eine Norm wie den deutschen § 20 PAuswG. Es gibt dort also weder eine ausdrückliche Erlaubnis noch eine Pflicht, die Kopie als Kopie zu kennzeichnen — es zählt allein das Datenschutzrecht. In Österreich sind das DSGVO und Datenschutzgesetz, in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz seit dem 1. September 2023. Beide laufen auf dieselbe Frage hinaus: Ist eine Kopie für diesen Zweck wirklich erforderlich?
  • Keine Sondernorm heißt nicht „alles erlaubt“, sondern: Die Erforderlichkeit muss jedes Mal begründet werden.
  • Österreich: DSGVO plus DSG, Aufsicht durch die Datenschutzbehörde; Hotels führen weiter ein Gästeverzeichnis.
  • Schweiz: revidiertes DSG seit 1. September 2023, Aufsicht durch den EDÖB; Verhältnismäßigkeit ist der Maßstab.
  • Kennzeichnen Sie trotzdem. Ein Wasserzeichen ist dort nicht vorgeschrieben, aber der einfachste Nachweis, wofür Sie die Kopie herausgegeben haben.

Fast alles, was auf Deutsch über Ausweiskopien geschrieben wird, handelt in Wahrheit von Deutschland — und dort von einer Vorschrift, die es in Österreich und der Schweiz gar nicht gibt. Das führt regelmäßig zu zwei falschen Schlüssen: entweder „bei uns ist es dann auch verboten“ oder „bei uns darf man also alles“. Beides stimmt nicht.

Der Unterschied in einem Satz

Deutschland hat mit § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz eine eigene Norm, die das Ablichten des Personalausweises ausdrücklich erlaubt und dafür eine Kennzeichnungspflicht aufstellt. Österreich und die Schweiz haben nichts Vergleichbares. Dort beantwortet allein das Datenschutzrecht die Frage, und dessen Antwort lautet immer gleich: Es kommt auf den Zweck an.

DeutschlandÖsterreichSchweiz
Sondernorm für Ausweiskopien§ 20 Abs. 2 PAuswGkeinekeine
Maßgebliches DatenschutzrechtDSGVO + BDSGDSGVO + DSGrevidiertes DSG (seit 1.9.2023)
Kennzeichnung als Kopievorgeschriebennicht vorgeschriebennicht vorgeschrieben
AufsichtBfDI und LandesbehördenDatenschutzbehördeEDÖB
Praktischer MaßstabErforderlichkeit + KennzeichnungErforderlichkeitVerhältnismäßigkeit

Österreich: DSGVO, DSG und der Grundsatz der Datenminimierung

In Österreich gilt die DSGVO unmittelbar, ergänzt um das nationale Datenschutzgesetz. Wer eine Ausweiskopie will, braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und muss sich an Art. 5 Abs. 1 lit. c messen lassen: „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“.

Die Datenschutzbehörde hat diesen Maßstab wiederholt auf Ausweiskopien angewandt, insbesondere bei Identitätsprüfungen im Rahmen von Auskunftsbegehren: Eine Kopie kann zulässig sein, um Zweifel an der Identität auszuräumen — aber der Zweck endet mit der Auskunft, und danach ist die Kopie zu löschen. Dieselbe Logik trägt in allen anderen Fällen. Die geltenden Fassungen der Bundesgesetze stehen im Rechtsinformationssystem des Bundes, die Rechtsgrundlagen zusammengefasst bei der Datenschutzbehörde.

Hotels in Österreich führen weiterhin ein Gästeverzeichnis: Sie füllen ein Gästeblatt aus und unterschreiben es, Gäste aus dem Ausland weisen sich mit einem Reisedokument aus. Auch hier ist das Vorlegen vorgesehen — nicht das Kopieren.

Schweiz: revidiertes DSG und Verhältnismäßigkeit

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, hat ihr Datenschutzrecht aber zum 1. September 2023 grundlegend revidiert. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass jede Bearbeitung von Personendaten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und verhältnismäßig erfolgt und einem erkennbaren Zweck dient. Aufsichtsbehörde ist der EDÖB.

Für die Praxis heißt das: Wer eine Kopie Ihrer Identitätskarte verlangt, muss sagen können, wozu — und wenn es einen milderen Weg gibt (Vorlegen, Abgleich, Bestätigung einer einzelnen Angabe), ist die Kopie nicht verhältnismäßig. Beherbergungsbetriebe melden Gäste aus dem Ausland über den kantonal geregelten Hotelmeldeschein; eine Kopiepflicht gibt es dabei nicht.

Was in allen drei Ländern gleich ist

Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich, die praktische Antwort nicht:

  • Fragen Sie nach dem Zweck. In allen drei Rechtsordnungen muss ihn die Gegenseite benennen können.
  • Bieten Sie Vorlegen statt Kopieren an. Das ist überall der mildere Weg — und in der Regel der, den das Gesetz vorsieht.
  • Wenn eine Kopie sein muss, schwärzen Sie. Dokumentennummer, maschinenlesbare Zone, Geburtsdatum, Unterschrift — und beim deutschen Personalausweis zusätzlich Zugangsnummer und Anschrift.
  • Setzen Sie ein Wasserzeichen. In Deutschland ist es Pflicht, in Österreich und der Schweiz die einfachste Selbstverteidigung.
  • Verlangen Sie die Löschung, wenn der Zweck erfüllt ist. Art. 17 DSGVO in Deutschland und Österreich, Art. 32 revDSG in der Schweiz.

Die eine Ausnahme, in der Schwärzen falsch wäre, ist überall dieselbe: Banken und andere Finanzdienstleister, die Sie nach dem Geldwäscherecht identifizieren müssen. Dort führt eine geschwärzte Kopie dazu, dass die Prüfung scheitert — mehr dazu in Identitätsprüfung bei der Bank.

Die Kopie vorbereiten

Anonymize my ID schwärzt und kennzeichnet die Kopie vollständig auf dem Gerät — ohne Konto, ohne Upload, ohne Server, der in irgendeiner Rechtsordnung beschlagnahmt werden könnte. Welche Felder auf welcher Seite sitzen, steht in Personalausweis oder Reisepass: was jeweils zu schwärzen ist; die deutsche Sonderregel erklärt Darf man den Personalausweis kopieren?.

Häufige Fragen

Darf man in Österreich den Personalausweis kopieren?

Es gibt kein Gesetz, das es verbietet, und keines, das es ausdrücklich erlaubt. Maßgeblich sind die DSGVO und das Datenschutzgesetz: Eine Kopie ist zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht und sie für den Zweck erforderlich ist. Die Datenschutzbehörde misst das am Grundsatz der Datenminimierung.

Und in der Schweiz?

Ebenso. Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Eine Bearbeitung muss verhältnismäßig sein und einem erkennbaren Zweck dienen. Wer eine Kopie Ihrer Identitätskarte will, sollte sagen können, wozu genau.

Muss die Kopie in Österreich oder der Schweiz als Kopie gekennzeichnet sein?

Vorgeschrieben ist es nicht — die deutsche Formulierung „eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar“ steht nur im deutschen Personalausweisgesetz. Sinnvoll ist es trotzdem: Ein Wasserzeichen mit Empfänger und Datum begrenzt die Wiederverwendung und dokumentiert, wofür Sie die Kopie herausgegeben haben.

Was gilt für Schweizer Banken?

Für Banken gilt das Geldwäschereigesetz mit den Sorgfaltspflichten zur Identifizierung der Vertragspartei. Wie in Deutschland und Österreich ist die Kopie dort nicht nur zulässig, sondern Teil der Pflicht — schwärzen ist in diesem einen Fall keine gute Idee, weil die Prüfung sonst scheitert.

Ich lebe in Deutschland und schicke eine Kopie nach Österreich — welches Recht gilt?

Für das Ablichten Ihres deutschen Personalausweises gilt weiterhin § 20 PAuswG, für die Verarbeitung durch die österreichische Stelle die DSGVO. Praktisch heißt das: kennzeichnen wie in Deutschland, und Erforderlichkeit prüfen wie überall in der EU.