Darf man den Personalausweis kopieren? Was § 20 PAuswG wirklich sagt
Die deutsche Sonderregel, die kaum jemand kennt — und was sie für jede Ausweiskopie bedeutet.
Kurze Antwort
- Kopieren ist erlaubt — die alte Faustregel „Ausweiskopien sind verboten“ stimmt seit 2017 nicht mehr.
- Die Kopie muss als Kopie erkennbar sein, eindeutig und dauerhaft. Ein gekacheltes Wasserzeichen erfüllt beides; ein Vermerk in der Ecke nicht zuverlässig.
- Erlaubt zu kopieren heißt nicht berechtigt zu verlangen. Ob eine Stelle die Kopie überhaupt braucht, misst sich an Art. 5 und 6 DSGVO.
- Empfänger dürfen die Kopie nicht weitergeben und Daten daraus nur mit Ihrer Einwilligung verarbeiten.
- Österreich und die Schweiz haben keine solche Norm — dort zählt allein das Datenschutzrecht.
„Ausweiskopien sind doch verboten?“ ist einer der hartnäckigsten Irrtümer im deutschen Datenschutz — und er war einmal fast richtig. Bis 2017 fehlte im Personalausweisgesetz eine ausdrückliche Erlaubnis, was Aufsichtsbehörden und Gerichte in eine jahrelange Grauzone führte. Seit dem 15. Juli 2017 steht die Antwort im Gesetz, und sie ist ein klares Ja mit einer Bedingung.
Was § 20 Abs. 2 PAuswG genau sagt
Der maßgebliche Absatz in § 20 Personalausweisgesetz regelt vier Dinge:
- Wer kopieren darf: der Ausweisinhaber selbst — oder andere Personen, aber nur mit seiner Zustimmung.
- Wie kopiert werden muss: so, dass die Ablichtung „eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar“ ist.
- Was der Empfänger nicht darf: Andere als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben.
- Wann Daten daraus verarbeitet werden dürfen: Werden durch die Ablichtung personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet, ist dafür die Einwilligung des Ausweisinhabers nötig. Das allgemeine Datenschutzrecht bleibt daneben unberührt.
Punkt 2 ist der praktische Kern und der, den fast alle übersehen. Das Gesetz verlangt nicht irgendeine Kennzeichnung, sondern eine, die eindeutig und dauerhaft ist. Ein blasses „KOPIE“ in der Ecke einer Datei ist mit einem Zuschnitt verschwunden — dauerhaft ist etwas anderes. Ein über die gesamte Fläche gekacheltes Wasserzeichen, das Empfänger und Zweck nennt, lässt sich dagegen nicht entfernen, ohne das Dokument darunter zu zerstören. Genau deshalb ist es die Kennzeichnung der Wahl. Wie so ein Wasserzeichen aufgebaut sein sollte, steht in Wasserzeichen auf einer Ausweiskopie.
„Erlaubt zu kopieren“ ist nicht „berechtigt zu verlangen“
Das ist die zweite Hälfte, die regelmäßig verwechselt wird. § 20 PAuswG räumt Ihnen und — mit Ihrer Zustimmung — anderen die Befugnis zum Kopieren ein. Er sagt nichts darüber, ob eine Stelle eine Kopie verlangen darf. Diese Frage beantwortet die DSGVO: Es braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6, und die Verarbeitung muss nach Art. 5 Abs. 1 lit. c auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
| Wer fragt | Rechtsgrundlage für eine Kopie | In der Praxis |
|---|---|---|
| Bank, Versicherung, Notar | § 8 Geldwäschegesetz | Kopie zulässig und sogar vorgeschrieben |
| Arbeitgeber, Drittstaatsangehörige | § 4a Aufenthaltsgesetz | Kopie des Aufenthaltstitels vorgeschrieben |
| Arbeitgeber, EU-Bürger | keine spezielle Norm | Regelmäßig nicht erforderlich |
| Hotel | Bundesmeldegesetz sieht keine Kopie vor | Vorlegen genügt |
| Vermieter | keine spezielle Norm | Einsichtnahme ja, Speichern in der Regel nicht |
| Onlineshop, Kleinanzeigen, Fitnessstudio | keine | Fragen Sie nach dem Zweck — meist gibt es keinen |
Wenn Sie also eine Kopie herausgeben, tun Sie das freiwillig und dürfen die Bedingungen mitbestimmen: welche Felder sichtbar sind, welches Wasserzeichen daraufliegt und wie lange sie aufbewahrt werden darf.
Die Seriennummer: eine eigene Regel
Ein Detail aus demselben Paragrafen, das selten jemand kennt: Nach § 20 Abs. 3 PAuswG dürfen die Seriennummern des Ausweises nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass die Ausweisnummer zu einer allgemeinen Personenkennziffer wird. Für Sie folgt daraus die einfachste aller Konsequenzen: Die Nummer gehört auf einer Kopie verdeckt. Sie ist ohnehin fast nie der Grund, aus dem jemand die Kopie sehen will.
Und in Österreich und der Schweiz?
Beide Länder haben keine dem § 20 PAuswG entsprechende Sondernorm. Dort gibt es weder eine ausdrückliche Erlaubnis noch eine Kennzeichnungspflicht — es gilt allein das Datenschutzrecht:
- Österreich: DSGVO plus Datenschutzgesetz, überwacht von der Datenschutzbehörde. Entscheidend ist, ob eine Kopie für den angegebenen Zweck erforderlich ist; ist sie es nicht, ist sie unzulässig.
- Schweiz: das revidierte Datenschutzgesetz, das seit dem 1. September 2023 gilt. Auch hier zählt die Verhältnismäßigkeit der Bearbeitung, überwacht vom EDÖB.
Praktisch heißt das: Die deutsche Kennzeichnungspflicht ist eine zusätzliche Hürde, kein Nachteil. Wer die Kopie ohnehin schwärzt und mit einem Wasserzeichen versieht, liegt in allen drei Ländern richtig. Mehr Details in Ausweiskopie in Österreich und der Schweiz.
Was Sie konkret tun
Die Schritte unten machen aus einem Ausweisfoto eine Kopie, die die gesetzliche Anforderung erfüllt und trotzdem nur das preisgibt, was gebraucht wird. Anonymize my ID erledigt Schwärzung und Wasserzeichen in etwa einer Minute auf dem Gerät — ohne Konto und ohne Upload, sodass das Original das Handy nie verlässt. Welche Felder auf Vorder- und Rückseite sitzen, steht in Personalausweis oder Reisepass: was jeweils zu schwärzen ist.
Eine rechtskonforme Ausweiskopie erstellen
- Zuerst fragen, ob eine Kopie überhaupt nötig ist. Fragen Sie, welche konkreten Angaben gebraucht werden und ob Vorzeigen genügt. In vielen Fällen — Hotel, Vermieter, Paketannahme — reicht die Einsichtnahme, und dann entfällt die Kopie ganz.
- Beide Seiten fotografieren, offline. Fotografieren Sie Vorder- und Rückseite auf einfarbigem Untergrund. Nutzen Sie eine App, die auf dem Gerät arbeitet, damit das Original nirgends hochgeladen wird.
- Die sensiblen Felder verdecken. Vorn Ausweisnummer, Geburtsdatum, Unterschrift und die Zugangsnummer (CAN); hinten die drei Zeilen der maschinenlesbaren Zone, die Seriennummer und die Wohnanschrift. Name und Lichtbild bleiben sichtbar.
- Ein Wasserzeichen über die ganze Fläche legen. Schreiben Sie Empfänger und Zweck über das gesamte Bild, gekachelt: „Kopie — nur für [Stelle], [Datum]“. Das erfüllt die Anforderung „eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar“ und lässt sich nicht wegschneiden.
- Flach exportieren und nur die Kopie verschicken. Exportieren Sie ein flaches Bild ohne bearbeitbare Ebenen und schicken Sie ausschließlich diese Datei — nie das Originalfoto.
Häufige Fragen
Ist es verboten, den Personalausweis zu kopieren?
Nein. Seit dem 15. Juli 2017 regelt § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz ausdrücklich, dass der Ausweisinhaber den Ausweis ablichten darf und dass andere das mit seiner Zustimmung dürfen. Vorher war die Rechtslage umstritten, was die verbreitete Annahme erklärt, Kopien seien pauschal verboten.
Was heißt „eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar“?
Man muss der Ablichtung ansehen, dass sie eine Kopie ist, und diese Eigenschaft darf sich nicht ohne Weiteres entfernen lassen. Ein über das gesamte Bild gekacheltes Wasserzeichen erfüllt beides. Ein kleiner Vermerk in einer Ecke ist mit einem Zuschnitt weg und damit gerade nicht dauerhaft.
Darf ein Unternehmen von mir eine Ausweiskopie verlangen?
Das Personalausweisgesetz erlaubt das Kopieren, begründet aber kein Recht, eine Kopie zu fordern. Ob eine Stelle sie verlangen darf, richtet sich nach der DSGVO: Es braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 und die Kopie muss für den Zweck erforderlich sein. Banken nach dem Geldwäschegesetz ja — ein Onlineshop, ein Fitnessstudio oder ein Paketdienst in aller Regel nicht.
Was darf der Empfänger mit meiner Ausweiskopie machen?
Wenig. § 20 Abs. 2 PAuswG verbietet anderen als dem Ausweisinhaber, die Kopie an Dritte weiterzugeben, und erlaubt das Erheben oder Verarbeiten der darin enthaltenen Daten nur mit Ihrer Einwilligung. Zusätzlich gelten die allgemeinen Regeln der DSGVO, einschließlich Löschung, sobald der Zweck erfüllt ist.
Darf ich Felder auf der Kopie schwärzen?
Ja, und es ist ausdrücklich sinnvoll. Das Gesetz schreibt vor, wie die Kopie gekennzeichnet sein muss, nicht dass sie vollständig sein muss. Was die Gegenseite für ihren Zweck nicht braucht, darf sie nach dem Grundsatz der Datenminimierung ohnehin nicht verlangen.
Gilt das auch für den Reisepass?
Für den Reisepass gibt es keine wortgleiche Vorschrift; § 18 Passgesetz regelt vor allem die Verwendung der Seriennummer. In der Praxis führt der datenschutzrechtliche Weg zum selben Ergebnis: kopieren ja, aber nur so viel wie nötig — und gekennzeichnet, damit die Kopie nicht als Original durchgeht.