Der Vermieter verlangt eine Ausweiskopie — muss ich das?
Was Makler und Vermieter tatsächlich sehen müssen — und wie Sie eine Kopie schicken, die Sie kontrollieren.
Kurze Antwort
- Fragen Sie, ob Einsichtnahme genügt — bei der Besichtigung oder bei der Unterschrift reicht das fast immer.
- Vor der Zusage darf ein Vermieter deutlich weniger wissen als danach — die Ausweiskopie gehört fast nie in diese Phase.
- Verdecken Sie Nummer, MRZ, Geburtsdatum, Unterschrift und die Anschrift auf der Rückseite; ein einzelnes Feld nur dann freigeben, wenn eine konkrete Prüfung es wirklich braucht.
- Für jede Anfrage eine neue Kopie statt ein Foto mehrfach zu verschicken — sonst vervielfachen Sie die Orte, an denen es auslaufen kann.
Nach der Besichtigung kommt die Mail: „Bitte schicken Sie eine Kopie Ihres Personalausweises, damit wir die Unterlagen vervollständigen können.“ Das ist eine der häufigsten Anfragen auf dem Wohnungsmarkt — und eine der einfachsten, der Sie nachkommen können, ohne sich zu entblößen.
Warum Vermieter und Makler fragen
Vermieter wollen bestätigen, dass Sie die Person sind, die den Vertrag unterschreibt, und dass Ihre Angaben zur Bewerbung passen. Das ist legitim. Nur folgt daraus nicht, dass ein vollständiger, ungeschützter Scan Ihres Ausweises in einem Postfach oder einem Aktenordner liegen muss.
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben dazu in ihrer gemeinsamen Orientierungshilfe zur Wohnungsbewerbung eine klare Linie gezogen (siehe Datenschutzkonferenz): Welche Daten ein Vermieter verlangen darf, hängt von der Phase ab.
| Phase | Was üblicherweise zulässig ist | Ausweiskopie? |
|---|---|---|
| Vor der Besichtigung | Name, Kontaktdaten | Nein |
| Nach ernsthaftem Interesse | Angaben zur Selbstauskunft, Einkommensnachweis | Nein |
| Vor Vertragsschluss | Identität abgleichen, Bonitätsauskunft | Einsichtnahme ja, Kopie in aller Regel nicht erforderlich |
Der praktische Kern: Einsehen ist etwas anderes als aufbewahren. Ein Vermieter darf Ihren Ausweis anschauen und die Angaben abgleichen; eine dauerhafte Kopie ist dafür fast nie erforderlich — und was nicht erforderlich ist, ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO auch nicht zulässig.
Was ein Vermieter tatsächlich sehen muss
- Ihren vollständigen Namen, passend zum Mietvertrag.
- Ihr Lichtbild, um zu bestätigen, dass Sie die Bewerberin oder der Bewerber sind.
- Gegebenenfalls Ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie für eine konkrete Prüfung eine Rolle spielt.
Er braucht nicht Ihre Dokumentennummer, Ihre maschinenlesbare Zone, Ihr Geburtsdatum oder Ihre Unterschrift dauerhaft in einem Ordner — das sind Kennungen für Grenzkontrollen und Behördensysteme, nicht für Vermieterunterlagen. Und die Anschrift auf der Rückseite kennt der Vermieter ohnehin: Es ist Ihre alte, nicht die neue.
Was Sie vor dem Verschicken verdecken
Auf der Kopie verdecken Sie:
- Die Dokumenten- oder Passnummer.
- Die maschinenlesbare Zone — die Codezeilen am unteren Rand des Reisepasses oder auf der Rückseite des Ausweises.
- Ihr Geburtsdatum.
- Ihre Unterschrift.
- Die Wohnanschrift und die Seriennummer auf der Rückseite des Personalausweises.
Wird ein bestimmtes Feld wirklich gebraucht — etwa das Geburtsdatum für eine Bonitätsprüfung —, geben Sie nur dieses eine frei und lassen den Rest verdeckt, statt die ganze Seite ungeschützt zu schicken.
Setzen Sie ein Wasserzeichen, bevor sie das Handy verlässt
Eine Kopie mit dem gekachelten Aufdruck „Für die Bewerbung bei [Hausverwaltung] — [Datum]“ bleibt wertlos, wenn sie versehentlich weitergeleitet wird, in einem gehackten Postfach landet oder länger aufbewahrt wird als vorgesehen. Beim Personalausweis ist die Erkennbarkeit als Kopie nach § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz sogar vorgeschrieben. Es kostet nichts und dauert Sekunden.
Machen Sie es auf dem Handy, nicht im E-Mail-Anhang
Der sicherste Weg zu dieser Kopie führt vollständig über das Gerät, ohne Upload: Dokument fotografieren, die Felder oben verdecken, ein Wasserzeichen mit dem Namen der Anfrage setzen und das statt des Originals schicken. Genau das macht Anonymize my ID. Fragt der Makler über WhatsApp oder E-Mail, taugt dieselbe geschwärzte Kopie für beides — was mit dem Bild nach dem Senden passiert, steht in Ausweis per WhatsApp oder E-Mail schicken. Wie Sie jedes Feld verdecken, steht in Ausweis oder Reisepass schwärzen.
Eine Gewohnheit lohnt sich über jede Besichtigung, jeden Makler und jede Bonitätsprüfung hinweg: Schicken Sie die geschwärzte Kopie, nie das Original. Dann müssen Sie nur ein einziges Dokument schützen — das in Ihrer Tasche.
Häufige Fragen
Darf ein Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?
Verlangen darf er vieles; behalten darf er wenig. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden gehen davon aus, dass die Einsichtnahme in den Ausweis vor Vertragsschluss zulässig ist, das Anfertigen und Speichern einer Kopie dagegen regelmäßig nicht erforderlich und damit unzulässig. Sie können anbieten, den Ausweis vorzuzeigen.
Was sollte ich schwärzen, bevor ich meinen Ausweis an einen Vermieter schicke?
Dokumentennummer, maschinenlesbare Zone, Geburtsdatum, Unterschrift und — beim Personalausweis — die Wohnanschrift auf der Rückseite. Name und Lichtbild bleiben sichtbar, damit die Kopie weiterhin belegt, wer Sie sind.
Kann ich den Ausweis nicht einfach persönlich zeigen?
Meistens ja — fragen Sie, ob die Einsichtnahme bei der Besichtigung oder bei der Unterschrift reicht. Ist eine Kopie für die Vertragsakte wirklich nötig, schicken Sie eine geschwärzte mit Wasserzeichen statt des Originalfotos.
Der Makler will den Ausweis erneut für eine Bonitätsprüfung — dasselbe Foto noch einmal?
Nein. Schicken Sie jedes Mal eine neue geschwärzte Kopie mit Wasserzeichen für genau diese Anfrage. Für eine Bonitätsprüfung ist ohnehin die SCHUFA-Bonitätsauskunft das übliche Mittel, nicht der Ausweis.
Gilt in Österreich und der Schweiz dasselbe?
Im Ergebnis ja. Beide Länder kennen keine dem deutschen § 20 PAuswG entsprechende Sondernorm, aber der Grundsatz der Datenminimierung gilt genauso — in Österreich über die DSGVO und das DSG, in der Schweiz über das revidierte Datenschutzgesetz. Eine Kopie ist nur zulässig, wenn sie für den Zweck wirklich erforderlich ist.